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AGB Pilatus Arena

Veranstaltungs- und Eventbetrieb



1.   Vertragsabschluss

Die Pilatus Arena steht im Eigentum der Pilatus Arena AG («PAG») und wird von der Pilatus Arena Sports & Events AG («PASE») betrieben.
Die temporäre Nutzung der Pilatus Arena im Veranstaltungs- bzw. Eventbetrieb wird in einem schriftlichen Veranstaltungsvertrag («Veranstaltungsvertrag») zwischen der PASE und der Veranstalterin (zusammen die «Parteien») geregelt.
Soweit die Regelungen im Veranstaltungsvertrag von jenen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») abweichen, so gehen die Regelungen im Veranstaltungsvertrag vor.
Die PASE entscheidet frei über den Abschluss eines Veranstaltungsvertrags und kann deshalb eine Veranstalterin ablehnen. Die Ablehnung wird der Veranstalterin auf Verlangen schriftlich begründet.
 

2.   Räumliche Definition / Infrastruktur

Pilatus ArenaSämtliche Flächen der Pilatus Arena inklusive Umgelände und Nebenräume
HalleninnenraumSämtliche Flächen im Arena- oder Tagesbetrieb (zwei Dreifachsporthallen) innerhalb der Mundlöcher (Eingänge von den Zugängen in die Arena)
Foyer / EingangshalleFläche südöstlich des Haupteingangs der Pilatus Arena im Erdgeschoss
VerteilebeneSämtliche Flächen im 2. OG, die der Erschliessung der Zuschauertribünen dienen
FoodboxenFoodboxen auf der Verteilebene im 2. OG
StadtbalkonFläche im 2. OG westlich der Treppe über dem Haupteingang der Pilatus Arena
VIP-LoungeGastraum im 3. OG
VIP-Lounge LogeAbgetrennter VIP-Bereich im 3. OG westlich der VIP-Lounge
ToilettenBesuchertoiletten im EG, 1. OG, 2. OG und 3. OG sowie Toiletten im Bereich der rückwärtigen Räume
Rückwärtige RäumeGarderoben im EG, Nebenräume wie Lager, Sanitätsraum, Technikräume, Geräteräume, Personalräume, etc.
VerkehrsflächenAlle Umgänge, Gehwege, Korridore inkl. gesamter Foyerflächen im EG und 2. OG sowie Aussenplätze auf dem Umgelände
UmgeländeAussenflächen inkl. Vorplätze

 

3.   Geltungsbereich und Vertragsbestandteil

Die vorliegenden AGB sind integrierender Bestandteil des Veranstaltungsvertrags zwischen den Parteien. Sie bedürfen der schriftlichen Vereinbarung, sofern sie nicht explizit durch PASE ausgeschlossen oder nicht zum Vertragsbestandteil erhoben werden.
Die Bestimmungen dieser AGB können weder durch mündliche Abrede noch sonst wie durch konkludentes Verhalten abgeändert werden. Abweichungen von diesen AGB sind nur mit expliziter schriftlicher Zustimmung der PASE gültig. Abweichungen im Einzelfall bedeuten nicht eine Abänderung oder Aufhebung der AGB insgesamt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Veranstalterin werden nicht akzeptiert. Sie werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie im Veranstaltungsvertrag ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärt werden.
Die aktuell gültige Fassung der vorliegenden AGB kann jederzeit auf der Webseite der Pilatus Arena eingesehen werden.
 

4.   Vertragsgegenstand

Die PASE überlässt der Veranstalterin den temporären Gebrauch der im Veranstaltungsvertrag abschliessend aufgeführten Flächen und Räume, technischen Installationen, Ausstattungen und Einrichtungen («Infrastrukturen») zwecks Durchführung der im Veranstaltungsvertrag umschriebenen Veranstaltung («Veranstaltungszweck»).
Die Nutzung der Veranstaltungstechnik inkl. AV-Technik und IT in der Pilatus Arena gehört nicht automatisch zum Vertragsgegenstand, sondern muss separat bestellt werden. Die von der Veranstalterin bestellten AV-Installationen werden im Angebot der PASE aufgeführt.
Die Nutzung der Infrastrukturen darf nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Veranstaltungszwecks erfolgen. Änderungen des Veranstaltungszwecks nach Vertragsabschluss bedürfen der vorgängigen, schriftlichen Zustimmung der PASE. Die PASE wird diese Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern. Im Übrigen richtet sich die Nutzung der Infrastrukturen nach den Bestimmungen im Veranstaltungsvertrag.
Die der Veranstalterin überlassenen Verkehrsflächen und deren Nutzung, welche zur Durchführung der Veranstaltung nötig sind, richtet sich nach dem Veranstaltungsvertrag. Die Veranstalterin ist verpflichtet, die Mitbenützung der Verkehrsflächen durch Dritte, insbesondere durch die Partner der PASE, im für die betreffenden Partner erforderlichen und üblichen Ausmass zu dulden.
 

5.   Rechtsverhältnis

Die Veranstalterin und die PASE bezeichnen bei Vertragsunterzeichnung je einen Bevollmächtigten. Sind mehrere Personen Veranstalter, muss dieser Bevollmächtigte berechtigt sein, Erklärungen entgegenzunehmen und solche abzugeben, und zwar im Namen aller.
Die Parteien begründen weder durch den Veranstaltungsvertrag noch durch die Durchführung der Veranstaltung ein Gesellschaftsverhältnis.
Die Veranstalterin ist verpflichtet, sich auf Drucksachen, Tickets, Plakaten, Inseraten, Einladungen etc. eindeutig als Veranstalterin zu bezeichnen.
Soweit im Veranstaltungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, darf und kann die Veranstalterin die PASE in keiner Weise gegenüber Dritten verpflichten. Entsprechend gelten Vereinbarungen mit Dritten ausschliesslich zwischen der Veranstalterin und dem Dritten und verpflichten die PASE nicht. Die PASE übernimmt für solche Rechtsverhältnisse der Veranstalterin mit Dritten keine Haftung. Die Veranstalterin hat im Rahmen solcher Vertragsverhältnisse sicherzustellen, dass die übrigen Nutzer der PASE nicht Anstoss nehmen können.
Die gänzliche oder teilweise Überlassung der Infrastrukturen an Dritte ist der Veranstalterin nur mit vorgängiger, schriftlicher Zustimmung der PASE gestattet.
 

6.   Nutzungsdauer

Die Dauer des temporären Gebrauchs bzw. der Nutzung der Infrastrukturen richtet sich nach dem Veranstaltungsvertrag und entspricht dem Zeitraum zwischen Nutzungsbeginn und Nutzungsende.
Die Anpassung der vereinbarten Nutzungsdauer (Überschreitung oder Unterschreitung) bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der PASE. Im Falle einer Überschreitung der vereinbarten Dauer (früherer Nutzungsantritt und/oder längere Nutzungsdauer) ist neben der Zustimmung der PASE auch die Zustimmung des jeweiligen Vor- und/oder Nachnutzers vorausgesetzt.
Bei einer Unterschreitung aufgrund späterem Nutzungsantritt und/oder Aufbau oder frühzeitiger Rückgabe und/oder Abbau der vereinbarten Nutzungsdauer bleibt das im Vertrag vereinbarte Nutzungsentgelt vollumfänglich geschuldet.
Mit dem Veranstaltungsvertrag begründen die Parteien kein unbefristetes Vertragsverhältnis, selbst wenn sie das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortsetzen. Das Recht zur temporären Nutzung der Infrastrukturen ist insbesondere kein Dauerschuldverhältnis im Sinne des Mietrechts (Art. 253 ff. OR). Der Veranstalterin werden die Infrastrukturen ausschliesslich während der vereinbarten Nutzungsdauer im Sinne einer temporären und limitierten Nutzung zum Gebrauch überlassen.
 

7.   Vorzeitige Vertragsauflösung durch Veranstalterin

Die vorzeitige Vertragsauflösung durch die Veranstalterin ist der PASE schriftlich mitzuteilen. Mit der vorzeitigen Vertragsauflösung verliert die Veranstalterin das Recht zur Nutzung des Vertragsgenestands.
Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch die Veranstalterin sind nebst der im Veranstaltungsvertrag vereinbarten Stornierungsgebühr sämtliche bereits durch die PASE erbrachten Leistungen und Auslagen innert 30 Tagen nach Abgabe der Erklärung zur vorzeitigen Vertragsauflösung zu bezahlen. Die Geltendmachung von Schadenersatz durch die PASE bleibt vorbehalten.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Veranstaltungsvertrags.
 

8.   Vorzeitige Vertragsauflösung durch PASE aus wichtigem Grund

Im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist die PASE berechtigt, den Veranstaltungsvertrag jederzeit per sofort aufzulösen. Als wichtiger Grund gilt jeder in der Verantwortung der Veranstalterin liegende Umstand, welcher die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die PASE als unzumutbar erscheinen lässt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  • wenn die Veranstalterin mit an die PASE zu leistenden Zahlungen in Verzug ist und diese trotz Ansetzung einer angemessenen bzw. der gesetzlich vorgeschriebenen Nachfrist ausbleiben;
  • wenn der Vertragszweck ohne Zustimmung der PASE geändert wird;
  • wenn begründeter Anlass besteht, dass in Zusammenhang mit der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und / oder Personen- oder Sachschäden zu befürchten sind;
  • wenn die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Bewilligungen nicht erteilt werden oder begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass durch die Veranstaltung von der PASE mit den zuständigen Behörden vereinbarte Verpflichtungen bzw. sonstige behördliche oder vertragliche Auflagen oder Vorschriften verletzt werden;
  • wenn die Veranstalterin die Versicherungsbestätigung gemäss Vertrag der PASE nicht vorlegt;
  • wenn die Veranstalterin bzw. deren Besucher wiederholt oder gravierend gegen die Hausordnung verstossen;
  • wenn über die Veranstalterin ein Konkurs-, Nachlass- oder Liquidationsverfahren eröffnet wird. 

Macht die PASE von ihrem ausserordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, ist die Veranstalterin verpflichtet, eine Stornierungsgebühr von 50 % des vereinbarten Nutzungsentgelts zu bezahlen. Die Geltendmachung von Schadenersatz und entgangenem Gewinn durch die PASE bleibt vorbehalten.
Mit der vorzeitigen Vertragsauflösung verliert die Veranstalterin per sofort das Recht zur Nutzung des Vertragsgenestands.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Veranstaltungsvertrags.
 

9.   Nutzungsentgelt

Die Höhe des Nutzungsentgelts, die Zahlungsmodalitäten und -konditionen sowie allfällige Zusatzleistungen der PASE werden im Veranstaltungsvertrag abschliessend festgelegt.
Die PASE hat das Recht, nebst einer im Veranstaltungsvertrag allfällig vereinbarten Vorauszahlung die Leistung einer zusätzlichen angemessenen Sicherheit nach Wahl für ihre Ansprüche aus und/oder im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsvertrag zu verlangen.
 

10.  Zustand der Infrastrukturen

Die Infrastrukturen werden von der Veranstalterin, falls gewünscht, vor Unterzeichnung des Veranstaltungsvertrags besichtigt und gelten damit für den vorgesehenen Veranstaltungszweck als grundsätzlich akzeptiert.
Die Veranstalterin hat allfällige Mängel bei Übergabe der Infrastrukturen umgehend schriftlich geltend zu machen. Solche Mängel werden von der PASE möglichst rasch behoben und berechtigen die Veranstalterin nicht zu einer Reduktion des geschuldeten Nutzungsentgelts.
 

11.  Veränderungen an den Infrastrukturen

Sämtliche Veränderungen an den Infrastrukturen (z.B. bauliche Massnahmen, jegliche Eingriffe in die Grundstrukturen der Pilatus Arena, etc.) sowie die Errichtung von temporären Bauten bedürfen der vorgängigen, schriftlichen Zustimmung der PASE.
Soweit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen für bauliche Massnahmen an den Infrastrukturen und die Errichtung von temporären Bauten eine Bewilligung voraussetzen, ist die Veranstalterin für deren Einholung verantwortlich. Die entsprechenden Pläne sind der PASE, zusammen mit der entsprechenden behördlichen Bewilligung (sofern eine solche vorausgesetzt ist), spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung zur Genehmigung zu unterbreiten.
In der Pilatus Arena ist der Einsatz von Klebebändern oder Klebstoffen grundsätzlich erlaubt. Die Veranstalterin hat die Verwendung vorgängig mit PASE abzusprechen. Die Veranstalterin hat sämtliche Klebebänder und Klebstoffe nach der Veranstaltung wieder zu entfernen. Die Kosten der Entfernung sowie der Behebung allfälliger Schäden sind von der Veranstalterin zu tragen und sind nicht in der Grundreinigung enthalten.
Das Anbringen von Bohrlöchern sowie das Abdecken von Brandmeldern ist untersagt. Die Brandmeldeanlage darf auf keinen Fall deaktiviert werden.
Im Übrigen gelten für die baulichen Massnahmen die Bestimmungen des Veranstaltungsvertrags.


12.  Rückgabe der Infrastrukturen

Die Infrastrukturen sind der PASE vollständig geräumt, mängelfrei und besenrein zurückzugeben.
Die Grundreinigung der Infrastrukturen erfolgt durch die PASE und ist im Nutzungsentgelt inbegriffen. Allfällige im Veranstaltungsertrag nicht aufgeführten Zusatzreinigungen und ausserordentliche Verschmutzungen (bspw. von Verteilaktionen, Promotionsaktionen, Sand, Erde, Konfetti, Sägemehl oder anderen Materialien) sind von der Veranstalterin zu tragen und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Beschädigungen an den Infrastrukturen werden in einem durch die PASE in Zusammenarbeit mit der Veranstalterin erstellten Schadenprotokoll festgehalten, welches durch die Parteien zu unterzeichnen ist. Die PASE behebt die Beschädigungen selbst oder lässt sie durch ihre Partner beheben. Ausser bei zeitlicher Dringlichkeit erfolgt die Behebung erst nach vorgängiger Anhörung der Veranstalterin bzw. deren Versicherer. Die Kosten der Behebung gegen zu Lasten der Veranstalterin.


13.  Hausrecht und Hausordnung

Der PASE steht in sämtlichen Infrastrukturen der Pilatus Arena das alleinige Hausrecht zu, und zwar auch während der Veranstaltung der Veranstalterin. Die PASE hat zudem jederzeit Zutritt zu den Infrastrukturen. Bei der Ausübung ihres Hausrechts berücksichtigt die PASE die berechtigten Interessen der Veranstalterin und der Besucher.
Die Veranstalterin ist zur Befolgung sämtlicher Weisungen der PASE verpflichtet. Sie befolgt die Hausordnung und setzt diese bei den Besuchern der Veranstaltung und ihren Partnern, dem eingesetzten Personal und sonstigen Hilfspersonen durch. Versäumt es die Veranstalterin, dieser Verpflichtung nachzukommen, so kann die PASE für den konkreten Fall geeignete Massnahmen sowie als ultima ratio den Abbruch der Veranstaltung anordnen.
Die Veranstalterin ist für die Durchsetzung der Hausordnung und amtlich verfügten Rayonverboten verantwortlich. Die PASE hat das Recht, mit einem Stadion-, Haus- oder Rayonverbot belegte Person oder Personen, welche gegen die Hausordnung der Pilatus Arena verstossen, jederzeit wegzuweisen.
 

14.  Öffnungszeiten und Anlieferungen

Die regulären Öffnungszeiten der Pilatus Arena sind von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Während der regulären Öffnungszeiten ist der Zugang zur Pilatus Arena gewährleistet.
Anlieferungen haben zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr zu erfolgen. Während der Nachtruhezeiten (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) sind Anlieferungen nur im Rahmen einer Spezialbewilligung zulässig. Die Bewilligung ist durch die Veranstalterin einzuholen. Sie hat die PASE über solche Anlieferungen zu informieren und eine Kopie der Bewilligung zuzustellen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Veranstaltungsvertrags.
 

15.  Information und Abstimmung über den Verlauf der Veranstaltung

Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung gibt die Veranstalterin vor oder bei Abschluss des Veranstaltungsvertrages, spätestens jedoch vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn der PASE den Ablauf und die technischen Erfordernisse der Veranstaltung in Form einer technischen Organisationsanweisung bekannt. Kommt die Veranstalterin dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt jede Gewährleistungspflicht der PASE zur Bereitstellung der notwendigen technischen und personellen Ausstattung für die Veranstaltung.


16.  Zutrittssystem und Maximalkapazität

Die für die jeweilige Veranstaltung geltende feuerpolizeilich zulässige Maximalkapazität wird im Veranstaltungsvertrag auf Basis des Layoutplans der Veranstaltung festgelegt und ist von der Veranstalterin zwingend einzuhalten.
Die Veranstalterin verpflichtet sich, Zutrittsberechtigungen höchstens im Umfang der für die Veranstaltung feuerpolizeilich maximal zulässigen Personenzahl auszugeben. Die Veranstalterin hat gegenüber der PASE eine jederzeitige Auskunftspflicht über die aktuellen Ein- und Austrittszahlen. Droht eine Überbelegung des im Veranstaltungsvertrag definierten Layouts, hat die PASE das Recht, den Zutritt für weitere Besucher einzuschränken oder ganz zu sperren.


17.  Bezug von technischen Dienstleistungen

17.1 Allgemeines

Aus Sicherheits-, Bedienungs- und Qualitätsgründen kann die Veranstalterin nachfolgend aufgeführte Dienstleistungen über die PASE bzw. die jeweiligen Partner der PASE beziehen (Preferred Partner). Diese Dienstleistungen werden von der PASE bzw. ihren Partnern zu marktüblichen Konditionen angeboten. Die aktuellen Partner der PASE sind auf der Webseite der Pilatus Arena aufgeführt und können dort eingesehen werden. Die PASE hat das Recht, die Dienstleistungskategorien anzupassen, bei welchen die Leistungen von PASE bzw. den von PASE vorgegebenen Partner bezogen werden müssen, sofern dies aus Sicherheits-, Bedienungs- und/oder Qualitätsgründen zwingend erforderlich ist.
Die hauseigene Technik (Inhouse Regie, Sicherheitsüberwachung, Gebäudetechnik) wird ausschliesslich durch Personal der PASE bzw. ihren Partnern bedient.
Die Veranstalterin plant Aufträge mit den jeweiligen Partnern der PASE und vergibt die jeweiligen Aufträge grundsätzlich direkt. Die Veranstalterin setzt die PASE in geeigneter Form (z. B. Zustellung der Auftragsbestätigung) über die abgeschlossenen Aufträge in Kenntnis. Die Veranstalterin trägt die entsprechenden Kosten, welche ihr von den Partnern in Rechnung gestellt werden. Soweit die Veranstalterin Leistungen über die PASE bezieht, wird die PASE die entsprechenden Offerten erstellen, die Leistungen koordinieren und der Veranstalterin in Rechnung stellen.
Die Veranstalterin Veranstalter hat alternativ die Möglichkeit, externe Dienstleister zu beauftragen. Vorausgesetzt ist, dass die von der Veranstalterin beauftragten Dienstleister über das für die Ausführung der betreffenden Arbeiten nötige Fachwissen verfügen. Beabsichtigt die Veranstalterin die Ausführung der untenstehend aufgeführten Dienstleistungen durch externe Dienstleister ausführen zu lassen, so hat sie die PASE vorgängig schriftlich zu informieren (z. B. Zustellung der Auftragsbestätigung). Die Veranstalterin trägt die entsprechenden Kosten (inkl. allfälliger Verteuerungen), welche ihr von den externen Dienstleistern in Rechnung gestellt werden.
Von der vorgenannten Bestimmung sind folgende Dienstleistungen erfasst:

  • Rigging
  • Veranstaltungstechnik inkl. AV-Technik und IT
  • Reinigung
  • Haustechnik
  • Sicherheit

Abweichungen von dieser Bestimmung sind nur mit vorgängiger, schriftlicher Zustimmung der PASE gestattet. Die Parteien regeln die Abweichungen von dieser Bestimmung im Veranstaltungsvertrag.

17.2 Rigging

Sämtliche Arbeiten zur Aufhängung von Material sowie Höhenarbeit und Berechnungen der Statik dürfen aus Sicherheitsgründen ausschliesslich in Zusammenarbeit mit der PASE durchgeführt werden, wobei die Veranstalterin die Kosten dafür trägt.
Der Dachraum und die entsprechenden Stege dürfen nur in Begleitung von Personal der PASE oder in Begleitung der verantwortlichen Partner der PASE betreten werden.
Während Riggingarbeiten und/oder Arbeiten im Dachraum besteht eine Helmtragpflicht.
Die Rigginganforderungen (entsprechende Rider und Plots für die Veranstaltung) sind durch die Veranstalterin spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung der PASE bekanntzugeben.

17.3 Technische Anlagen

Die Veranstalterin deckt ihre Bedürfnisse im Bereich der technischen Leitungen und Infrastrukturen (Telefon, IP-Anschlüsse, Playout-System, Digital Signage-System) über die PASE ab. Die PASE stellt der Veranstalterin die gewünschten Anschlüsse zu marktüblichen Konditionen zur Verfügung.
Die Veranstalterin hat bei Bedarf weitere für die Veranstaltung benötigten Spezialinstallationen bei der PASE zu bestellen. Die PASE stellt der Veranstalterin diese zu marktüblichen Konditionen zur Verfügung.
Die Veranstalterin kann ihre Bedürfnisse im Bereich der Veranstaltungstechnik inkl. AV-Technik und IT über die PASE abdecken. Die PASE stellt der Veranstalterin die Veranstaltungstechnik über ihren Partner zu den jeweils gültigen Ansätzen für die Dauer des Veranstaltungsvertrags zur Verfügung.
 

18.  Ticketingpartner

Die Veranstalterin kann für den Vertrieb der Tickets den Preferred Ticketingpartner der PASE, welcher auf der Webseite der Pilatus Arena aufgeschaltet ist, oder ein Ticketingunternehmen beiziehen, welches die technischen Voraussetzungen der PASE erfüllt. Die Kombination von mehreren Ticketingpartner ist möglich.
Die Veranstalterin gibt der PASE vier Wochen vor der Veranstaltung bekannt, welcher Ticketingpartner der Hauptticketingpartner der Veranstaltung ist.
Im Übrigen richtet sich das Ticketing nach dem Veranstaltungsvertrag.


19.  Gastronomie

19.1 Allgemein

Die PASE ist alleinige Inhaberin der Restaurationsrechte auf sämtlichen Flächen (inkl. Umgelände) der Pilatus Arena, soweit sie nicht an die Gastronomiepartner der PASE übertragen wurden.
Der Verkauf sowie die kostenlose Abgabe von Speisen und Getränken in der Pilatus Arena (inkl. Umgelände) ist ausschliesslich der PASE bzw. deren Gastronomiepartnern vorbehalten und der Veranstalterin untersagt. Davon ausgenommen ist die Verpflegung der Mitarbeitenden und Hilfspersonen der Veranstalterin im dafür ausgemieteten Bereich.

19.2 Cateringpartner PASE

PASE hat mit der Tavolago AG (Werftestrasse 5, 6005 Luzern, UID: CHE-104.000.844) einen Cateringvertrag abgeschlossen. PASE platziert Tavolago bei Veranstaltungen als Preferred Partner. Können sich die Veranstalterin und Tavolago nicht über die Konditionen eines Cateringauftrags für die Veranstaltung einigen, so ist die Veranstalterin frei, die Gastronomiedienstleistungen für die Veranstaltung bei PASE oder einem Drittunternehmen zu beziehen.

19.3 Sponsoringvereinbarung im Gastronomiebereich

Allfällige Sponsoringvereinbarungen der Veranstalterin, welche den Gastronomiebereich betreffen, spricht die Veranstalterin frühzeitig vor der Veranstaltung mit der PASE ab und werden im Veranstaltungsvertrag entsprechend festgehalten.
Eigenleistungen der Veranstalterin oder Leistungen von Sponsoren in diesem Bereich sind nur mit vorgängiger, schriftlicher Zustimmung der PASE zulässig. Die Veranstalterin trägt in jedem Fall die damit verbunden Kosten bzw. Ertragsausfälle der PASE und der Tavolago.
 

20.  Verkauf von Waren aller Art

Das Recht für den Verkauf von Waren aller Art in der Pilatus Arena (inkl. Umgelände) liegt ausschliesslich bei der PASE.
Plant die Veranstalterin anlässlich der Veranstaltung Waren irgendwelcher Art zu verkaufen, so unterbreitet sie der PASE bis spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung ein entsprechendes Konzept zur Genehmigung. In diesem Konzept hat die Veranstalterin die zum Verkauf vorgesehenen Waren und die Verkaufsstandorte (Planbeilage) zu bezeichnen. Ohne die rechtzeitige Vorlage dieses Konzepts ist es der Veranstalterin untersagt, Waren jeglicher Art auf dem Perimeter der Pilatus Arena bzw. des Vertragsgegenstands zu verkaufen.


21.  Werbe- und Promotionsaktionen

Die Veranstalterin darf nur mit vorgängiger, schriftlicher Zustimmung der PASE in der Pilatus Arena Werbematerial und Samplings abgeben und Promotionsaktionen durchführen. Die Zustimmung der PASE muss spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung eingeholt werden. Die Veranstalterin stellt der PASE vorgängig eine verbindliche Liste inklusive Muster und Brandzertifikat der entsprechenden Materialien sowie Pläne, aus denen die Positionen allfällig vorgesehener Stände hervorgehen, zu. Informationsmaterial und Flyer zur Veranstaltung dürfen im Innern der Pilatus Arena durch die Veranstalterin verteilt werden, wobei sie die PASE vorgängig über eine solche Abgabe.
Die Abgabe von Werbe- und Promotionsartikeln, welche die Sicherheit von Personen und Sachen gefährden können oder welche die Infrastruktur der Pilatus Arena beeinträchtigen können ist untersagt. Die verbotenen Gegenstände sind in der Hausordnung (Ziff. 4.2) aufgeführt.
Soweit aufgrund oder im Zusammenhang mit der Abgabe und Verteilung von Werbematerial und Promotionsaktionen zusätzlicher Reinigungs- und Unterhaltsaufwand entsteht, sind diese Kosten von der Veranstalterin zu tragen. PASE stellt der Veranstalterin nach Durchführung der Veranstaltung diese Leistungen in Rechnung.


22.  Bild, Video- und Tonaufnahmen, Radio, Fernsehen, und weitere Medien sowie Durchsagen und Informationen an Besuchende über hauseigene Mittel

Kommerzielle Bild-, Film-, Video- und Tonaufnahmen aller Art durch die Veranstalterin oder von dieser beauftragten Dritten, bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der PASE. Eine allfällige Vergütung wird gesondert im Veranstaltungsvertrag vereinbart. Kommerzielle Bild-, Film-, Video- und Tonaufnahmen einer Veranstaltung durch die PASE bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Veranstalterin. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Aufnahmen, welche von der PASE ausschliesslich für eigene Werbezwecke erstellt werden und ansonsten nicht kommerziell genutzt oder vermarktet werden.
Für die aktuelle Berichterstattung über die Veranstaltung sind Vertreter der Presse, der Radios, des Fernsehens und weiterer Medien nach Massgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen zugelassen.
Die Pilatus Arena ist videoüberwacht. Die entsprechenden Aufnahmen werden ausschliesslich für Sicherheitszwecke verwendet.
Einspielungen mit und ohne Ton von Partnern der PASE und Durchsagen von Informationen an die Besucher auf den hauseigenen Mitteln werden vor und nach der Veranstaltung und optional in Pausen gemäss einem Ablaufplan eingespielt.


23.  Bewilligungen

Die PASE verfügt für den Betrieb der Pilatus Arena über eine Betriebsbewilligung.
Die Veranstalterin verpflichtet sich, spätestens per Veranstaltungsbeginn über sämtliche zur Durchführung der Veranstaltung notwendigen behördlichen Bewilligungen zu verfügen. Die Veranstalterin stellt der PASE eine Kopie der Bewilligungen zu.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Veranstaltungsvertrags.


24.  Gesetzliche Vorschriften

Die Veranstalterin ist für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere die bau- und feuerpolizeilichen sowie die lärmschutzrechtlichen Vorschriften als auch der übrigen relevanten gesetzlichen Bestimmungen, Verfügungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Veranstaltung verantwortlich.
Die Veranstalterin hat die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der Veranstaltungsbranche (Arbeitsrecht, Arbeitssicherheit, GAV der Sicherheitsbranche, Reklameverordnung, usw.) sicherzustellen.
Die Veranstalterin nimmt zur Kenntnis, dass die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durch die örtliche Polizei kontrolliert werden kann. Die Kosten, welche aus Verstössen resultieren, gehen vollumfänglich zu Lasten der Veranstalterin.
Diese vorgenannten Verpflichtungen gelten auch bei von der Veranstalterin beauftragten Partner, Mitarbeitenden und beigezogenen Hilfspersonen.
Neue gesetzliche Regelungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.


25.  Gesundheitsschutz

Die Veranstalterin beachtet die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (Schall- und Laserverordnung)., welche den maximal zulässigen Schallpegel limitiert. Die Veranstalterin hat dem Publikum beim Einlass und während der gesamten Dauer der Veranstaltung ab einem Schallpegel von 93 dB(A) aktiv einen verordnungskonformen Gehörschutz kostenlos anzubieten. Sollte die Veranstalterin trotz Aufforderung durch die PASE mit Verweis auf die Schall- und Laserverordnung keinen Gehörschutz anbieten, werden diese von PASE auf Kosten der Veranstalterin inkl. einer Handlinggebühr abgegeben.
Die Pilatus Arena ist gemäss § 47 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Luzern rauchfrei. Das Rauchen ist nur auf den speziell gekennzeichneten Flächen bzw. in den Rauchbereichen mit Äschern gestattet. Die Veranstalterin ist gegenüber den Besuchern für die Durchsetzung des Rauchverbots verantwortlich. Verstösse gegen das Rauchverbot sind entsprechend zu ahnden (Verwarnung, Verstärkung des Aufsichtspersonals, Wegweisung).


26.  Sicherheit

Das jeweils gültige Sicherheitskonzept der Pilatus Arena bildet integrierenden Bestandteil des Veranstaltungsvertrags und zeigt die Schnittstellen zwischen PASE und der Veranstalterin auf.
Im Sicherheitskonzept werden insbesondere die von der PASE oder der Veranstalterin sicherzustellenden Leistungen wie Sanitäts- und Arztdienst und Feuerwehr aufgeführt. Die Veranstalterin trägt die Kosten, soweit ihr gemäss dem Sicherheitskonzept entsprechende Leistungen zugewiesen werden.
Die Veranstalterin stellt sicher, dass sämtliche Sprinklerköpfe, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrischen Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen stets frei zugänglich und unverstellt bleiben. Beauftragte der PASE sowie Behördenvertreter haben jederzeit Zugang zu allen Anlagen, die der Feuerbekämpfung dienen.
 

27.  Fluchtwege

Die Veranstalterin muss gewährleisten, dass vor, während und nach der Veranstaltung alle Notausgänge und die nach dem Layoutplan der Veranstaltung vorgesehenen Fluchtwege nicht verstellt und jederzeit frei zugänglich sind.


28.  Urheberrechtsabgaben

Die Veranstalterin stellt die Bezahlung sämtlicher mit der Veranstaltung zusammenhängenden Urheberrechtsabgaben direkt an die zuständige Verwertungsgesellschaft sicher. Die PASE ist nicht haftbar für ausstehende oder falsch abgerechnete Gebühren.


29.  Veranstaltungsrisiko

Die Veranstalterin trägt sämtliche Risiken, die mit der Veranstaltung verbunden sind, einschliesslich der Vorbereitung und der Abwicklung nach ihrer Beendigung.
Die Veranstalterin ist für den Ablauf der Veranstaltung allein verantwortlich, so insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit und die Einhaltung der für die Veranstaltung maximal zulässigen Personenzahl. Die Veranstalterin veranlasst die dazu erforderlichen Massnahmen auf eigene Kosten in Absprache mit der PASE.
Höhere Gewalt: Ist infolge von höherer Gewalt die Durchführung der Veranstaltung nicht möglich und können die Parteien dadurch ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, so trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten selber und haftet der anderen Partei nicht für Konsequenzen aus der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen. Vorbehalten sind Kosten, welche der PASE aus Vertragsverhältnissen mit Dritten entstehen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung durch die PASE abgeschlossen wurden und nicht unter Berufung auf die höhere Gewalt gegenüber diesen Dritten zurückgewiesen werden können. Diese Kosten werden vollumfänglich von der Veranstalterin getragen. Als höhere Gewalt im Sinne vorliegender Bestimmung gelten sämtliche Umstände ausserhalb der Kontrolle der Parteien, insbesondere, aber nicht abschliessend, Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Streiks, unvorhersehbare behördliche Restriktionen oder Ausfall öffentlicher Infrastrukturen (z.B. Elektrizität etc.). Wird die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen abgesagt bzw. abgebrochen (z.B. Panik, Terrordrohung, Terrorakt, etc.), so gelten diese Ereignisse nicht als höhere Gewalt und die im Veranstaltungsvertrag vereinbarte Stornierungsgebühr sowie die bereits aufgelaufenen Zusatzkosten bleiben geschuldet.
Pandemie/Epidemie: Ist aufgrund behördlicher Auflagen oder Einreiseverbote in die Schweiz infolge einer Pandemie oder Epidemie die Durchführung von Veranstaltungen in der Pilatus Arena nicht möglich, und können die Parteien dadurch ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, so trägt jeder Partei die ihr entstandenen Kosten selber und haftet der anderen Partei nicht für Konsequenzen aus der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen. Vorbehalten sind Kosten, welche der PASE aus Vertragsverhältnissen mit Dritten entstehen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung durch die PASE abgeschlossen wurden und nicht unter Berufung auf die höhere Gewalt gegenüber diesen Dritten zurückgewiesen werden können. Diese Kosten werden vollumfänglich von der Veranstalterin getragen.
Im Übrigen gelten de Bestimmungen des Veranstaltungsvertrags.


30.  Haftung PASE

Die PASE hat eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftungssumme von CHF 10 Mio. abgeschlossen. Die Gesamthaftung der PASE beschränkt sich unter allen Rechtstiteln maximal auf die Höhe des Nutzungsentgelts. Ansprüche Dritter gegen die PASE auf Grund von Mängeln am Vertragsgegenstand gehen entsprechenden Ansprüchen der Veranstalterin aus dem Vertragsverhältnis vor. Soweit der Schaden die effektive Nutzungsgebühr, nach möglichen Ansprüchen Dritter, übersteigt, verpflichtet sich die PASE den Schadensfall der Haftpflichtversicherung zu melden, auf eine Übernahme des vollen Schadens hinzuwirken und allfällige Versicherungsleistungen an die Veranstalterin weiterzugeben, soweit sie nicht an Dritte direkt ausbezahlt werden.
Die PASE haftet ausschliesslich für Schäden, die sie durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht hat, sowie für sämtliche Personenschäden. Die PASE haftet auch für das Verhalten ihrer Angestellten und Hilfspersonen, jedoch in keinem Falle für die Verursachung von Schäden, die durch das Verhalten der Veranstalterin oder deren Angestellten und Hilfspersonen verursacht wurden.
Die durch die Veranstalterin oder deren Vertragspartner im Rahmen der Veranstaltung in den Infrastrukturen eingebrachten mobilen Gegenstände sind nicht durch die PASE gegen Feuer, Elementarschaden, Wasserschaden und Diebstahl versichert. 
 

31.  Sorgfaltspflicht und Haftung Veranstalterin

Die Veranstalterin verpflichtet sich, die Infrastrukturen sorgfältig zu nutzen.
Die Veranstalterin haftet gegenüber der PASE oder Dritten für sämtliche Schäden, welche diesen in Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung (inklusive Auf- und Abbautätigkeiten) entstehen.
Die Veranstalterin hält die PASE von sämtlichen nicht von ihr zu vertretenden Haftungs- und Schadenersatzansprüchen vollumfänglich schadlos, welche Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die PASE geltend machen. Sie übernimmt in diesen Fällen insbesondere auch die prozessualen und vorprozessualen Rechtskosten (inkl. Anwaltskosten) der PASE.
Die Veranstalterin schliesst eine Betriebs- bzw. Veranstalterin-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 10 Mio. ab. Die Veranstalterin legt der PASE die entsprechende Versicherungspolice bzw. Versicherungsbestätigung bei Vertragsschluss vor. Die Versicherungsbestätigung bildet integrierender Bestandteil des Veranstaltungsvertrags. Die Versicherung hat alle Schäden inklusive Betriebsunterbruch zu decken, die der PASE durch die Durchführung der Veranstaltung (inklusive Auf- und Abbautätigkeiten) entstehen bzw. entstehen können.


32.  Kommunikation

Das Recht zur Kommunikation während der Veranstaltung richtet sich nach dem Veranstaltungsvertrag.
 

33.  Inkrafttreten

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten per 1. Mai 2025 in Kraft und ersetzen alle früheren Ausgaben. Sie können von der PASE jederzeit angepasst werden. Im Übrigen kann auch die Veranstalterin zusätzliche Regeln definieren, die im Rahmen der Durchführung einer Veranstaltung angezeigt sind.

Kriens, 1. Mai 2025